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Vorstand

 

Vorstand des Hymendorfer Sportverein von 1965 e.V.

 

1. Vorsitzender 

Günter Eggers

Tel. 04704 / 709

Tel. 0160 / 98508580

 

 2. Vorsitzender

Oliver Dankert

Tel. 04704 / 598

Tel. 0157 / 56219945

Mail: This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.">This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.

 

Kassenführer

Ralf Weiss-Möller

Tel. 04704 / 230750 

Tel. 0162 /1010261

 

Schriftführer & Presse

Annika Dücker

Tel. 0173 / 7342758

 

 Sportwart & Fotograf

Bernd Köster

Tel. 04704 / 2180

Tel. 0152 / 29381031

 

Vereinsbeiträge

Vereinsbeiträge des Hymendorfer SV von 1965 e.V.

 

 

  € / jährl.

€ / monatl.

Familienbeitrag

84,- 7,-
+ je Kind (bis 18 Jahre) 6,- 0,50
Einzelbeitrag Erwachsene 60,- 5,-

Einzelbeitrag

Kinder + Jugendliche
bis 18 Jahre

36,- 3,00

Einzelbeitrag
Schüler und
Studenten

36,- 3,-
Stand: Februar 2015    

Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG:

Hymendorfer Sportverein von 1965 e.V.
Hymendorfer Str. 38
27607 Langen

Vertreten durch:

1. Vorsitzender Günter Eggers

Kontakt:

Telefon 04704-709

E-Mail: This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.

 

Registereintrag:

Eintragung im Vereinsregister.
Registergericht:Tostedt
Registernummer: 110065

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:

Günther Eggers

Quellenangaben für die verwendeten Bilder und Grafiken:

Inhalt folgt bei Bedarf

 

Design, Layout, Hosting und Technik

Frank Bruns

 

Haftungsausschluss:

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Quellennachweis Medien:

Foto Trainingszeiten: Shutterstock.com

 

Quellverweis: Disclaimer von eRecht24, dem Portal zum Internetrecht von Rechtsanwalt Sören Siebert

Satzung

Satzung des Hymendorfer Sportvereins von 1965 e. V.

Name, Sitz und Zweck des Vereins
§1
Der am 16. 03. 1965 in Hymendorf gegründete Verein führt den Namen "Hymendorfer Sportverein
von 1965 e. V". Er ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen und des Deutschen Sportbundes.
Die Vereinsfarben sind weinrot - weiß. Der Verein hat seinen Sitz in der Ortschaft Hymendorf, Gemeinde
Langen und ist in dem Vereinsregister eingetragen.
Zweck des Vereines ist die Pflege und Förderung der sportlichen Betätigung der Mitglieder nach den
Grundsäzen des Amateursports und der Gemeinnützigkeit.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar nur gemeinnützige Zwecke im Sinne der entsprechenden
Vorschriften der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke, sondern, ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhätnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und
Leistungen sowie der Unterhaltung von Sportanlagen.
Das Geschäftsjahr ist Kalenderjahr.
Arten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§2
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedem. Sie gliedem sich auf in:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenrn.itglieder-
Dem Verein sind Jugend- und Kinderabteilungen angeschlossen, die sich wie folgt gliedern:
a) Kinder, Schüler und Schülerinnen bis 14 Jahren
b) rnännliche und weibliche Jugend bis 18 Jahren
Mitglied des Vereins kann jede männliche und weibliche Person werden.
Als ordentlicheMitglieder gelten Personen beiderlei Geschlechts, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Mitglieder, die sich um Belange des Vereins und des Sports verdient gernacht haben, können durch
Beschluß des Gesamtvorstandes zu Ehrenrnitgliedem ernannt werden. Sie genießen alle Rechte eines
ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch beitragsfrei.
§3
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten.
Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die
Gründe einer evtl. Ablehnung bekanntzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den
Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechtes nach §§ 21 - 79 BGB.
Beim Eintritt in den Verein wird keine Aufnahmegebühr erhoben.
§ 4 . . .. . .
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschuß aus dem Verein.
Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres zu
erfüllen. Der Austritt ist nur zum Quartalsende unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig.
Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfullen..
Ausgenommen ist Wohnungswechsel. Jugendliche (Minderjährige) werden durch den gesetzlicheo.
Vertreter abgemeldet.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand aus dem' Verein ausgeschlossen
werden. .
1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgen von Anordnungen
der Vereinsleitung.
2. wegen Nichtbeitragung rückständiger Beitragspflicht.
3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens.
4. wegen unehrenhafter Handlungen.
Mit der Einleitung des Ausschlußverfahrens ruhen aIle Rechte. Der Beschluß über den Ausschluß ist
dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Ausgeschlossenen Mitgliedern steht
innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses der Widerspruch beim
Ehrenrat zu. Der Widerspruch muß schriftlich erfolgen.
§5
Zur Deckung der Kosten haben die Mitglieder Monatsbeiträge zu entrichten. Der monatliche Beitrag
wird von der Jahreshauptversammlung im voraus bestimmt. Auch kann die Jahreshauptversammlung
im Bedarfsfalle die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages mit einfacher Stimmenmehrheit
beschließen.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§6
Allen Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Verfügung.
Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport treiben. Den Anordnungen des Vorstandes,
des Sportwartes, der Fachwarte, der technischen Leiter und deren Unterorganen ist Folge zu leisten.
Die Mitglieder müssen bestrebt sein, dem Verein in jeder Hinsicht Ehre zu machen. Verstöße gegen
die Sportordnung und diese Satzung sind unbedingt zu vermeiden.
Minderjährige, welche durch ihr Verhalten die Ordnung im Verein und das Ansehen desselben gefährden,
werden unter Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten und unter Hinweis auf die Einleitung
eines Ausschlußverfahrens verwarnt.
§7 ,
Alle ordentlichen Mitglieder haben in den Versammlungen gleiches Stimmrecht. Sie können Anträge
steIlen und Berufung einlegen, falls sie glauben, daß ihnen Unrecht geschehen ist. Jugendliche
Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben in den Versammlungen und bei den Wahlen
kein Stimmrecht. Bei der Wahl eines Jugendleiters haben sie voIles Stimmrecht.
§8
Organe des Vereins sind:
die Jahreshauptversammlung (Generalversammlung), die Mitgliederversammlungen, der Vorstand und
der erweiterte Vorstand.
Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereines, er besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Kassenführer
dem Sportwart
§9
Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere
Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden, sofern die Vereinsinteressen es fordern.
§ 10
Oberstes Organ ist die Jahreshauptversammlung. Die Einladung zur Versammlung erfolgt schriftlich
im Auftrag des Vorstandes, und mindestens 2Wochen vorher. Weitere Mitgliederversammlungen ruft
der 1. Vorsitzende nach Bedarf ein, soweit dies im Vereinsinteresse erforderlich ist.
Die Jahreshauptversammlung findet jahrlich in der Zeit vom 1. Januar bis zum 28. Februar statt. Sie
entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl bis zur
Entscheidung. Bei Satzungsänderungen ist Zweidrittel - Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sollen mindestens einmal im Vierteljahr zusammen kommen.
§11
Jede Jahreshauptversammlung und jede Mitgliederversammlung ist ohne Riicksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Anträge für die Jahreshauptversammlung sind spatestens sieben
Tage vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen, es sei denn, daß die Versammlung die
Dringlichkeit des Antrages mit Zweidrittel- Mehrheit anerkennt. Falls ein anwesendes Mitglied geheime
Abstimrnung wünscht, muß geheim abgestimmt werden.
§ 12
Regelmäßige Tagesordnungspunkte der Jahreshauptversammlung sind:
a) Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenprüfungsberichtes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl von Vorstandsmitgliedern, der Kassenprüfer und Bestätigung der einzelnen Fachwarte
und Abteilungsleiter
d) Beschlußfassung über vorliegende Anträge
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluß des Vorstandes einberufen. Der
Vorstand ist zur Einberufung einer solchen innerhalb einer Frist von sieben Tagen verpflichtet, wenn
wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt haben.
Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom ,Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden
zu unterzeichnen ist. Es ist in der nachsten Versammlung zu verlesen und über dessen
Genehmigung zu beschließen.
§13
Die Wahl des Vorstandes findet in der Jahreshauptversammlung statt. Die .Abstimmung ist geheim,
wenn nicht einstimmig offene Abstimmung beschlossen wurde. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen
erhalt. Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt. Scheiden wähend der Wahlperiode
Vorstandsmitglieder aus, so nimmt der Vorstand Ergänzungswahlen vor, die auf der nächsten
Jahreshauptversammlung der Bestätigung bedürfen. Gewählt werden können nur anwesende Vereinsmitglieder,
es sei denn, daß diese nachweislich verhindert sind und fur die Bereitwilligkeit zur Wahl
dem Vorstand vorher eine schriftliche Erklärung vorgelegt haben.
Jede Mitgliederversammlung kann die Vertrauensfrage stellen und bei Entziehung des Vertrauens
Neuwahlen vornehmen.
§ 14
Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, werden für den laufenden technischen Spiel- und Sportbetrieb
Abteilungen gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Jahreshauptversammlung
zu bestätigen sind. Die Abteilungen sind in ihrem Aufgabenbereich se1bstständig,
unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes. Fur Abteilungen ohne technischen Leiter
ist der Vorstand zuständig, der auch ermächtigt ist, für Sonderaufgaben einzelne technische Leiter zu
bestimmen.
Außer den in § 8 genannten Vorstandsmitgliedern gehören die Fachwarte und Leiter der einzelnen
Sparten zum erweiterten Vorstand.
§ 15
Der Verein ist gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden
vertreten. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende haben Einzelvertretungsbefugnis. Der 2. Vorsitzende darf
von seiner Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen.
§ 16
Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen.
Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder mindestens drei Mitglieder
des engeren Vorstandes es beantragen.
Der 1 Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und Abteilungen. Er ist
berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als
beratende Teilnehmer beizuwohnen. In wichtigen Angelegenheiten, welche der Mitgliederversammlung
vorgelegt werden sollten, ist derVorstand zum selbstständigen Handeln befugt, wenn die
Angelegenheit nicht bis zur Einberufung einer Versammlung zuriickgestellt werden kann.
§ 17
Der Kassenführer trägt die Verantwortung fur die Kassengeschäfte. Auszahlungsanordnungen . bedürfen
der Anweisung durch den 1. Vorsitzenden ( oder im Verhinderungsfall des 2. Vorsitzenden). Der
Kassenführer hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten.
§ 18
Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedurfen der Zustimmung des Vorstandes. Diese
Genehmigung kann in eiligen Fällen vom 1. Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassenführer erteilt
werden.
.
§ 19
Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich in ihrem Tätigkeitsbereich
ergeben.
§ 20
Die Jahreshauptversammlung wählt in jedem Jahr einen Ersatzkassenprufer. Der bisherige Ersatzkassenprüfer
rückt an die Stelle des 2. Kassenprüfers, der die Stelle des ausscheidenden 1. Kassenprüfers
einnimmt.
Die Kassenprüfer haben die Kasse mindestens einmal im Jahr, letztmalig vor der Jahreshauptversammlung
zu prüfen. Sie haben der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.
§ 21
Wegen Verstöße gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen
über Mitglieder zu verhangen:
1. Verweis
2. Geldstrafe bis zu 100.-DM
3. Disqualifikation bis zu einem Jahr
4. Ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens und Benutzung der Sportanlagen
5. Ausschluß aus dem Verein
Der Bescheid ist mit eingeschriebenen Brief zuzustellen.
§ 22
Der Vorstand hat die Aufgabe, dem Ehrenrat vorzuschlagen, welches Mitglied geehrt werden soIl (für
langjährige Vereinszugehörigkeit, allgemeine Anerkennung fur besonders verdienstvolle Mitglieder
usw. )
Die Ehrungen werden auf der Jahreshauptversammlung vom Ehrenrat vorgenommen.
§ 23
Der Ehrenrat besteht aus fünf verdienstvollen Mitgliedern, die das 30. Lebensjahr vollendet haben
müssen. Der Ehrenrat wird persön1ich von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes
für jeweils fünf Jahre gewählt. Drei Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Bei Ausscheiden durch Ausschluß oder Tod findet bis zur nächsten Hauptversammlung für den Rest
der Amtszeit eine Ersatzberufung durch den Vorstand statt. Der Ehrenrat ist nur bei Anwesenheit aller
fünf Mitglieder beschlußfähig. Die Aufgaben des Ehrenrates sind:
Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereines; Entscheidungen in Berufungsfällen
und Regelungen von Angelegenheiten, die dem Vorstand übertragen wurden.
§ 24
Das Vereinsvermögen gehört dem Verein als solchen und nicht den einzelnen Mitgliedern.
§ 25
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa
eintretenden Unfällen oder Diebstähle auf Sportpätzen und in den Räumen, die vom Verein benutzt
werden. Der Unfall- und Haftpflichtschutz für alle aktiven und passiven Mitglieder ist durch den Landessportbund
Niedersachsen im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.
Auflösung des Vereines
§ 26
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
erfolgen.
Zur Auflösung ist Dreiviertel - Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.
Das gesamte Vereinsvermögen fällt im Falle der Auflosung des Vereins, oder Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke, der Ortschaft Hymendorf oder deren Rechtsnachfolger zu mit der Auflage, es
innerhalb des Gemeindegebietes unmitteibar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden ..
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 28.2.1997 beschlossen.
Sämtliche vorher bestehenden Satzungen werden hiermit aufgehoben.
Sie erlangt ihre Gültigkeit nach erfolgter Eintragung des Vereins im Vereinsregister und nach der Bestätigung
des Finanzamtes, dass die Gemeinnützigkeit anerkannt ist.

Hymendorf, den 1. März 1997

Vereinsgründung

 

 

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Die erste Mannschaft des Hymendorfer SV 1965

 

 
1.Herren 1965
1.Herren 1965 1.Herren 1965

Die erste Mannschaft des Hymendorfer SV 1965:

V.L.:        Hans Köster; Kurt Sodzawitza; Egon Lütjens; Hinrich Dankert; Heinrich Kathmann;

Helmut Köster; Fredi Witthohn;

Vorne:    Kurt Kruppke; Ewald Redelmann; Johann Wilkens. Es fehlt: Heinz-Karl Witthohn.

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